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BGH Urteil v. - II ZR 30/00

Gesetze: DMBilG § 25 Abs. 5; DMBilG § 25 Abs. 6; GmbHG § 30; GmbHG § 31

Leitsatz

Die §§ 30, 31 GmbHG sind auf Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Vermögen der von ihr gehaltenen Gesellschaften unter Einschluß der Gewährung von Sicherheiten nicht anwendbar, sondern werden insoweit durch § 25 Abs. 5, 6 DMBilG verdrängt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2002 S. 628 Nr. 12
DStR 2002 S. 508 Nr. 12
GAAAB-97962

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