a) Die Hin- und Herüberweisung des Einlagebetrages binnen weniger Tage tilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Falle nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat.
b) Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 GmbHG setzt einen ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraus.
c) Kann der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil genau ein bestimmter offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbindlichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen, daß der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung versehen hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 2282 Nr. 45 DB 2001 S. 2437 Nr. 46 DStR 2001 S. 1948 Nr. 45 KÖSDI 2002 S. 13119 Nr. 1 EAAAB-97928
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