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BGH Urteil v. - II ZR 248/99

Gesetze: BGB § 305; BGB § 249 G

Leitsatz

Die dem Warenlieferanten im Rahmen laufender Geschäftsverbindung vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG gegebene Versicherung, er werde bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der KG Kapital nachschießen, so daß der Lieferant auf jeden Fall "sein Geld bekomme", kann ein selbständiges Garantieversprechen (§ 305 BGB) darstellen; im Falle der Nichteinhaltung ist der Versprechensgeber dem anderen Teil zur Schadloshaltung (§§ 249 ff. BGB) verpflichtet.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1806 Nr. 36
DB 2001 S. 1825 Nr. 34
DStR 2001 S. 1397 Nr. 33
DStR 2001 S. 1671 Nr. 39
TAAAB-97894

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