BGH Beschluss v. - II ZR 218/04

Leitsatz

[1] Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zahlung des Abfindungsguthabens.

Gesetze: HWiG § 1

Instanzenzug: LG Arnsberg 2 O 365/03 vom OLG Hamm 8 U 15/04 vom

Tenor

Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisionen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklagten 10,6 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 14,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 85,5 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1664 Nr. 37
DStZ 2006 S. 603 Nr. 17
KÖSDI 2006 S. 15222 Nr. 9
WM 2006 S. 1523 Nr. 32
ZIP 2006 S. 1388 Nr. 30
JAAAB-97854

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja