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BGH Urteil v. - II ZR 212/99

Gesetze: AktG § 16 Abs. 4; AktG § 312 Abs. 1; HGB § 307 Abs. 2

Leitsatz

a) Der Mehrheitsaktionär, der zugleich Vorstandsvorsitzender der Aktiengesellschaft ist und Beteiligungen von 9 % bzw. 15 % an deren Tochtergesellschaften hält, in denen er zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates ist, wird nicht über die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.

b) Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG setzt die Eigenschaft des Normadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu begründen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1597 Nr. 32
BB 2001 S. 1758 Nr. 35
DB 2001 S. 1768 Nr. 33
DStR 2001 S. 1899 Nr. 44
QAAAB-97843

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