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BGH Beschluss v. - II ZR 189/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 148; AktG § 244

Instanzenzug: LG München 5 HK O 146/02

Gründe

Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung des Ausgangsbeschlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung des später gefaßten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten (Bestätigungswirkung gemäß § 244 AktG) auf den Ausgangsbeschluß nicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses ist damit vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Das gilt wegen der inneren Zusammengehörigkeit beider Klagen auch dann, wenn - wie in dem vorliegenden Rechtsstreit - die Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlußfeststellungsklage verbunden worden ist. Über die von der Klägerin zu 2 aufgeworfene Frage, ob der Bestätigungsbeschluß unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die in § 244 AktG vorgesehene Wirkung haben kann, ist zunächst nicht in dem vorliegenden Verfahren, sondern in dem gegen den Bestätigungsbeschluß gerichteten Verfahren zu befinden; jedenfalls erscheint es aus gegenwärtiger Sicht sinnvoll, zunächst den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
CAAAB-97800

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein