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BGH Urteil v. - II ZR 139/00

Gesetze: ZPO § 308 Abs. 1; HGB § 127

Leitsatz

a) Bei der vollständigen und der teilweisen Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände. Deshalb ist eine Teilentziehung durch das Gericht nur auf einen entsprechenden Antrag des Klägers zulässig.

b) Zur Frage des wichtigen Grundes für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 423 Nr. 9
DB 2002 S. 678 Nr. 13
DStR 2002 S. 1189 Nr. 28
TAAAB-97735

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