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BGH Urteil v. - I ZR 89/99

Gesetze: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 1; UWG § 2 Abs. 2 Nr. 5

Leitsatz

a) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung gerichtet ist, daß "Preise herabsetzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden", genügt nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

b) Zur Frage der Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers durch Aushang einer Zeitungswerbung dieses Konkurrenten (überschrieben: "PC Sonderaktion - Solange der Vorrat reicht!") im eigenen Schaufenster mit dem Hinweis, dieselbe beworbene Ware sei in diesem Geschäft "normal" zu einem bestimmten, günstigeren Preis erhältlich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAB-97519

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