Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - I ZR 85/00

Gesetze: CMR Art. 31 Abs. 1

Leitsatz

Die Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR kommen grundsätzlich auch bei der Geltendmachung von außervertraglichen Ansprüchen, etwa aus Delikt, zur Anwendung. Das gilt auch dann, wenn ein Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber bzw. von dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Bei Einschaltung mehrerer Frachtführer ist nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung Ort der Übernahme i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. Dies gilt auch für eine von dem ursprünglichen Versender bzw. dessen Rechtsnachfolger gegen den Unterfrachtführer selbst gerichtete Klage.

Fundstelle(n):
NAAAB-97510

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen