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BBK Nr. 18 vom Seite 1007 Fach 17 Seite 3356

Bilanzberichtigung und verdeckte Gewinnausschüttung

Anmerkungen zum

Entspricht der unrichtige Bilanzansatz in der Handelsbilanz nicht den GoB, ist er für die Steuerbilanz nicht maßgeblich. Eine Bilanzberichtigung erfolgt grundsätzlich in der Schlussbilanz, in der der Fehler erstmals aufgetreten ist. Die unterlassene Bilanzierung eines den beherrschenden Gesellschafter betreffenden Sachverhalts kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

I. Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, hatte 1987 ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (G) eine Pensionszusage i. H. von monatlich 5.000 DM für die Zeit nach Vollendung seines 65. Lebensjahrs zugesagt. Hierfür bildete sie entsprechende Pensionsrückstellungen. 1995 erhöhte die GmbH die Pensionszusage auf monatlich 7.500 DM. Die Pensionsrückstellungen in den Bilanzen zum und wurden aber sowohl in der Steuer- als auch in der Handelsbilanz unverändert auf der Grundlage einer Zusage von monatlich 5.000 DM gebildet. Erst zum holte die GmbH die 1995 und 1996 unterlassenen Zuführungen nach und passivierte zudem den sich für 1997 ergebenden zutreffend erhöhten Zuführungsbetrag. Das FG erkannte zwar den auf 1997 entfallenden Zuführungsbetrag an...