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Arbeitgeberdarlehen zu marktüblichen Zinsen nicht lohnsteuerpflichtig
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem (noch) marktüblichen Zins, so fließt dem Arbeitnehmer hierdurch kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil zu. Dies gilt auch dann, wenn der marktübliche Zins unter dem in Abschnitt 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 genannten Zins von 6 % liegt (jetzt: 5 % gemäß R 31 Abs. 11 Satz 3 LStH 2006).
Der in den LStR genannte Zinssatz von 6 % im Streitfall bzw. von derzeit 5 % kann nach Auffassung des BFH allenfalls eine Nichtaufgriffs- oder Nichtbeanstandungsgrenze darstellen; er kann aber keinen steuerbaren Vorteil begründen.
Zwar lag der Zinssatz im Streitfall mit 4,99 % an der Untergrenze der marktüblichen Kreditkonditionen. Dies war nach Ansicht des BFH aber ebenfalls steuerlich unschädlich:
Denn der an der Untergrenze des Geldmarktes liegende Zinssatz von 4,99 % sei der um die üblichen ...