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BFH 21.06.2007 III R 59/06, NWB direkt 37/2006 S. 6

Zusammenveranlagungswahlrecht

Die einseitig gewählte Zusammenveranlagung ist nach dem Tod des Ehegatten nur möglich, wenn dessen Erbe zustimmt (Anschluss an , v. - VIII R 193/77, v. , VI 175/63 U).