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Personengesellschaft als „Dritter” i. S. von § 174 Abs. 5 AO
Formal eigenständige Gewinnermittlungseinheiten wie Personengesellschaften sind nur dann Dritte i. S. des § 174 Abs. 5 AO, wenn eine konkrete Einzelfallprüfung ergibt, dass ein Gesellschafter von der Richtigstellung betroffen ist. Es ist zweifelhaft, ob sich der Inhaltsadressat eines nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Feststellungsbescheids auf eine Verletzung des § 174 Abs. 5 AO berufen kann, denn er wird durch die unterbliebene Hinzuziehung des Dritten nicht in eigenen Rechten verletzt.