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Wiedereinsetzung wegen Krankheit
Ein Steuerpflichtiger, der infolge einer schon lange bestehenden Erkrankung damit rechnen muss, dass er zeitweise zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten nicht in der Lage ist, ist verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen. Unterlässt er dies und lässt er einen Steuerbescheid bestandskräftig werden, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Krankheitsgründen nicht gewährt werden.