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Wertminderungen im Rahmen der Zwischenberichterstattung gem. IFRIC 10
I. Grundlagen
Am hat das International Financial Reporting Committee (IFRIC) die Interpretation IFRIC 10 – Interim Financial Reporting and Impairment (IFRIC 10) veröffentlicht. IFRIC 10 basiert auf dem Interpretationsentwurf IFRIC D18 – Interim Financial Reporting and Impairment –, dessen Kommentierungsfrist am endete. Die hier vorgenommene Darstellung der Regelungen des IFRIC 10 stellt eine Fortsetzung der bisherigen Ausführungen zu den Interpretationen des IFRIC in StuB und PiR dar.
IFRIC 10 widmet sich dem Verhältnis von Zwischenberichterstattung gem. IAS 34 – Interim Financial Reporting – und den Vorschriften zu Wertminderungen gem. IAS 36 – Impairment of Assets sowie IAS 39 – Financial Instruments: Recognition and Measurement. Auf den Zusammenhang dieser Regelungen soll nachfolgend einführend eingegangen werden.
Nach IAS 34.28 muss das bilanzierende Unternehmen die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in seinen Zwischenabschlüssen anwenden, die es auch zum Ende eines Geschäftsjahres befolgen muss (vgl. IFRIC 10.3). Außerdem darf die Häufigkeit der Zwischenberichterstattung (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich) nicht die Höhe des Jahresergebnisses beeinflussen. Dazu ist die Bew...