Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Verteilungsplans, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem AGB-Gesetz.
Wer als (angeschlossenes) Mitglied der GEMA Anspruch auf Beteiligung als Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muß gegebenenfalls nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke dieser Sparte zu schaffen, und daß die Aufführungen seiner Werke, auf die er seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.
Zur Bedeutung der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG für die Geltendmachung von Ansprüchen (angeschlossener) Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft gegen diese auf Wahrnehmung behaupteter Rechte und auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-97272
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.