BFH Beschluss v. - V B 175/05

Nichterhebung eines Beweises bei Unterstellung der unter Beweis gestellten Tatsache als wahr ist kein Verfahrensmangel

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 76, FGO § 81

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) wegen Nichtvernehmung des Zeugen S ist nicht gegeben.

Das Finanzgericht (FG), von dessen materiell-rechtlicher Auffassung bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte den von der Klägerin angebotenen Zeugen S nicht vernehmen, weil es die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG unter Beweis gestellte Tatsache zu ihren Gunsten als wahr unterstellt (FG-Urteil, S. 6), aber für die Entscheidung als unerheblich angesehen hat (vgl. z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 2001, 208; vom IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371; vom IX B 158/04, juris).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2089 Nr. 11
DAAAB-97214