a) Wer kosmetische Artikel anbietet, bei denen die gemäß § 4 Abs. 1 KosmetikVO anzubringenden Herstellungsnummern entfernt worden sind, kann sich gegenüber dem vom Hersteller geltend gemachten Anspruch auf Drittauskunft regelmäßig nicht auf ein das Interesse der Allgemeinheit am Gesundheitsschutz sowie das Interesse des Herstellers an der Überwachung seines selektiven Vertriebssystems überwiegendes eigenes Interesse an der Geheimhaltung seiner Bezugsquellen berufen.
b) Der Anspruch auf Drittauskunft besteht allerdings nicht in allgemeiner Form, sondern ist - entsprechend den Regelungen im Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom (BGBl. I S. 422) - auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt.
c) Die Aufwendungen für ein Qualitätssicherungssystem, das den bei Produktmängeln entstehenden Schaden so gering wie möglich halten soll, müssen grundsätzlich als allgemeine und ohne Bezug auf einen konkreten Schadensfall getroffene Vorkehrungen zur Schadensminderung vom Hersteller getragen werden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich genommen hat.
d) Der Schadensersatzanspruch des Herstellers kosmetischer Artikel gegen denjenigen, der gemäß § 4 Abs. 1 KosmetikVO anzubringende Warenkennzeichnungen entfernt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Marktverwirrung in Betracht kommen und sich auf die ihm dadurch bedingt im Rahmen einer Rückrufaktion entstandenen Mehrkosten erstrecken.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2002 S. 680 Nr. 13 UAAAB-97149
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