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BGH Urteil v. - I ZR 232/98

Gesetze: MarkenG § 5 Abs. 2; MarkenG § 15 Abs. 2; UWG § 16 Abs. 1

Leitsatz

Zur Verwechslungsgefahr der Firmenbestandteile "ComNet" und "CompuNet" nach § 15 Abs. 2 MarkenG bei Firmen, deren Geschäftsgegenstand die Beschaffung, Installation und Wartung von PC-Netzwerken und der Vertrieb von PC-Hard- und Software insbesondere für den Netzwerkbetrieb ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1976 Nr. 39
WAAAB-97024

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