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BGH Urteil v. - I ZR 22/99

Gesetze: UWG § 1; MarkenG § 14 Abs. 6; BGB § 823 F; BGB § 823 G; BGB § 862; BGB § 1004

Leitsatz

Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den (Mit-)Täter oder Teilnehmer. Der Störer, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, haftet dagegen lediglich auf Unterlassung und Beseitigung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAB-96995

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