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BGH Urteil v. - I ZR 214/99

Gesetze: UWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2; BGB § 1004; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

Leitsatz

a) Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus.

b) Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt, anrufenden Zuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des Fernsehsenders, unabhängig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in die laufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten.

c) Die Ankündigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf individuelle Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundsätzlich kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 1511 Nr. 30
BAAAB-96983

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