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BGH Urteil v. - I ZR 213/98

Gesetze: GüKG a.F. § 22 Abs. 2; GüKG a.F. § 23 Abs. 2; BGB § 397

Leitsatz

Der Gläubiger eines aus einer Tarifunterschreitung resultierenden Bereicherungsanspruches war zur Zeit der Geltung des § 23 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. gehindert, dem Schuldner die Forderung gemäß § 397 BGB zu erlassen. Nach Aufhebung des Tarifzwangs zum stehen die Regelungen in § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 GüKG a.F. der Wirksamkeit eines vereinbarten Forderungserlasses nach § 397 BGB grundsätzlich nicht mehr entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAB-96981

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