BGH Urteil v. - I ZR 210/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: HGB § 413 Abs. 1; HGB § 429 Abs. 1; ADSp § 51 Buchst. b Satz 2; ADSp § 7 Buchst. b Nr. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 254; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 286

Instanzenzug:

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am mit dem Transport mehrerer Pakete zu verschiedenen Empfängern. Der Abholfahrer der Beklagten bestätigte durch seine Unterschrift auf der Versandliste, die dort im einzelnen mit Kontrollnummern aufgeführten 106 Pakete übernommen zu haben. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Versicherungsnehmerin mit, daß sie für 15 Pakete keinen Zustellnachweis erbringen könne.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe an ihre Versicherungsnehmerin wegen der 15 in Verlust geratenen Pakete eine Versicherungsentschädigung in Höhe von 1.011.247,12 DM geleistet. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt, da der Verlust auf groben Mängeln in ihrer Betriebsorganisation beruhe. Im vorliegenden Fall sprächen die Gesamtumstände sogar für einen Diebstahl der Pakete durch Erfüllungsgehilfen der Beklagten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.011.247,12 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, ihr Fahrer habe am nicht 106, sondern nur 85 Pakete bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgeholt. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so daß sie nicht unbeschränkt zu haften brauche. Wegen der unterbliebenen Wertdeklaration habe sie nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen ohnehin in keinem Fall einen über 1.000 DM hinausgehenden Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 15.000 DM (1.000 DM Entschädigung je Paket gemäß der in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Haftungshöchstgrenze) nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 413 Abs. 1 HGB a.F. der Frachtführerhaftung. Die in Rede stehenden Verluste seien während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten. Die Beklagte müsse sich an dem Inhalt der von ihrem Fahrer ausgestellten Übernahmebescheinigung festhalten lassen, mit der dieser den Erhalt der streitgegenständlichen 15 Pakete bestätigt habe.

Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen i.V. mit den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen und nach Art. 23 CMR berufen, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute verursacht worden seien. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Wertdeklaration unterlassen habe, führe nicht dazu, daß der Klägerin in bezug auf die streitgegenständlichen Schadensfälle ein Mitverschulden angelastet werden könne.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den Verlust der in Rede stehenden Sendungen nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand , im folgenden: ADSp a.F.) und Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht.

Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F.) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen i.V. mit den Bestimmungen der ADSp a.F. sowie Art. 17 Abs. 1 CMR beurteilt.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch Vorlage der von dem Fahrer der Beklagten unterzeichneten Übernahmebestätigung den Beweis erbracht, daß die hier in Rede stehenden 15 Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt seien. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es der Beklagten nicht gelungen ist, die Beweiskraft der Übernahmequittung insoweit zu erschüttern.

Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, die Beklagte könne die Beweiskraft der von ihrem Fahrer ausgestellten Übernahmequittung in bezug auf die streitgegenständlichen 15 Pakete nur dann erschüttern, wenn sie hinsichtlich dieser konkreten Warensendungen Umstände darlegen und beweisen könne, die dafür sprächen, daß die Empfangsbestätigung bezüglich dieser 15 Pakete inhaltlich unrichtig sei; solche Umstände habe die Beklagte indes nicht vorgetragen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 565a Satz 1 ZPO a.F.).

3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht (§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten).

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344, m.w.N.). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

b) Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 149, 337, 345, m.w.N.; , TranspR 2003, 255, 257 = VersR 2003, 1017). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen; sie werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.

aa) Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Verschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; , TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626, m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH TranspR 2003, 467, 469, m.w.N.).

(1) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestellten Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den Umstand, daß zwei Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin sich die Organisation und die Behandlung der abgeholten Pakete im ersten Umschlaglager der Beklagten in G. kurz nach der Schadensmeldung zwei Stunden lang angesehen und dabei keine Ansatzpunkte gefunden haben, auf welche Weise Pakete im Betrieb der Beklagten hätten abhandenkommen können. Ein zweistündiger Aufenthalt in einem Umschlaglager reicht für einen bis ins einzelne gehenden Einblick in die Organisation und den Betriebsablauf eines Paketdienstunternehmens nicht aus. Im übrigen kann von dem Auftraggeber des Spediteurs, der im allgemeinen kein Transportfachmann ist und die genauen Umstände des Schadensfalls in der Regel auch nicht kennt, nicht verlangt werden, daß er konkrete Organisationsmängel, insbesondere Lücken im Sicherungssystem des Spediteurs, erkennt (vgl. , TranspR 1998, 475, 478 = VersR 1998, 1443).

(2) Ebensowenig ändert sich an der Einlassungsobliegenheit der Beklagten dadurch etwas, daß polizeiliche Ermittlungen durchgeführt wurden und die Klägerin den Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakten kennt. Denn die durchgeführten Ermittlungen haben keine hinreichende Klärung gebracht, wie es zu den streitgegenständlichen Verlusten gekommen ist. Zudem kann den in den Ermittlungsakten vorhandenen Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten, auf welche die Revision verweist, nicht der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Vortrag zu den von der Beklagten eingerichteten Sicherungsmaßnahmen entnommen werden.

(3) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankomme, nicht anwendbar seien (vgl. BGHZ 149, 337, 349 ff.). Soweit die Revision geltend macht, es sei der Beklagten nicht zuzumuten, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten (vgl. BGHZ 149, 337, 351).

bb) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision mit Recht angenommen, daß die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Dazu hätte sie - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - konkret vortragen müssen, welche Sicherungsmaßnahmen sie ergriffen hat, um zu verhindern, daß Fahrer während des Transports in das erste Umschlaglager oder ihre Mitarbeiter in diesem Umschlaglager Warensendungen entwenden. Denn nach dem Vortrag der Klägerin kommt ein Diebstahl der Pakete durch Mitarbeiter der Beklagten ernsthaft in Betracht. Des weiteren hätte die Beklagte vortragen müssen, durch welche Sicherungsmaßnahmen sie im ersten Umschlaglager sicherstellt, daß Dritte die Warensendungen nicht entwenden können. Schließlich hätte die Beklagte auch darlegen müssen, wie sie versehentliche Falschauslieferungen verhindert, ob und wie sie beim Eingang der Warensendung in dem ersten Umschlaglager eine Schnittstellenkontrolle durchführt, die es ihr zeitnah ermöglicht festzustellen, daß eine an sich erwartete Warensendung tatsächlich nicht im Lager eingegangen ist. Zu diesen konkreten Sicherungsmaßnahmen fehlt nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts jeglicher Sachvortrag der Beklagten.

4. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht damit begründen, daß die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Geschäftsbeziehungen zur Beklagten fortgesetzt habe, obwohl ihr aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit der Beklagten deren Organisation bestens bekannt gewesen sei.

a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).

b) Die Revision zeigt nicht auf, daß die Beklagte substantiiert dargetan hat, der Versicherungsnehmerin seien bereits vor Erteilung des streitgegenständlichen Auftrags grobe Organisationsmängel im Betrieb der Beklagten bekannt gewesen oder hätten zumindest bekannt sein müssen. Im allgemeinen obliegt dem Unternehmer, der die entgeltliche Erbringung von Leistungen anbietet, im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung. Somit war es ausschließlich Sache der Beklagten, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen bis ins einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daß dabei die ihr anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin brauchte ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGH TranspR 1998, 475, 478). Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Ein mitwirkendes Auswahlverschulden der Versicherungsnehmerin ist mithin nicht gegeben.

5. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden anrechnen lassen.

Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist (BGH TranspR 2003, 467, 471).

Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; , TranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerhaft übergangen hat.

III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
CAAAB-96974

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein