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BGH Urteil v. - I ZR 180/98

Gesetze: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; HWG § 11 Nr. 4; UWG § 1

Leitsatz

Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung "mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art" gerichtet ist, ist in der Regel nicht hinreichend bestimmt.

Die Vorschrift des § 11 Nr. 4 HWG, die es u.a. verbietet, außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe zu werben, verstößt nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG normierte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAB-96901

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