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BGH Urteil v. - I ZR 179/98

Gesetze: ZPO § 139

Leitsatz

Ein richterlicher Hinweis bzw. eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann geboten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2447 Nr. 48
CAAAB-96893

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