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BGH Urteil v. - I ZR 167/98

Gesetze: UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 1

Leitsatz

a) Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt.

b) Zur Pflicht eines Presseunternehmens, Werbeanzeigen vor ihrer Veröffentlichung darauf zu überprüfen, ob sie wettbewerbswidrig sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAB-96867

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