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BGH Urteil v. - I ZR 166/98

Gesetze: MarkenG § 5 Abs. 1; MarkenG § 5 Abs. 2; MarkenG § 15 Abs. 2

Leitsatz

Unternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren Buchstabenkombination bestehen - hier: DB Immobilienfonds - kann in der Regel, sofern sie nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15 Abs. 2 MarkenG steht in diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbedürfnis entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 812 Nr. 15
VAAAB-96865

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