Gesetze: ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung ); BGB § 254 Db Abs. 1
Leitsatz
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten.
Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisationsverschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2002 S. 2161 Nr. 41 XAAAB-96847
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.