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BGH Urteil v. - I ZR 136/99

Gesetze: MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

Die Benutzung eines Zeichens im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, daß es im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAB-96797

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