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BGH Urteil v. - I ZR 132/98

Gesetze: UrhWG § 12; UrhWG § 13 Abs. 3; UrhWG § 16 Abs. 4 Satz 3

Leitsatz

a) Dem Oberlandesgericht, das den Inhalt eines Gesamtvertrages nach § 12 UrhWG zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung rechtsgestaltend festsetzt, ist ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Grundlage für die Berechnung der angemessenen Vergütung sind die mit der Verwertung erzielten geldwerten Vorteile (§ 13 Abs. 3 UrhWG). Im einzelnen hat sich das Oberlandesgericht an früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien sowie daran zu orientieren, was diese oder eine andere Verwertungsgesellschaft mit anderen Nutzervereinigungen für vergleichbare Nutzungen vereinbart hat. Einen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung bietet auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle im vorgeschalteten Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 14c UrhWG.

b) Die Festsetzung eines Gesamtvertrages kann im Revisionsverfahren - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muß dem Revisionsgericht allerdings die Möglichkeit geben, in eine solche - eingeschränkte - Überprüfung einzutreten. Insbesondere muß sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in früheren oder anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAB-96783

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