BGH Beschluss v. - I ZR 119/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544; ZPO § 97 Abs. 1

Instanzenzug:

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Beklagten durch ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bemißt sich hier nur nach dem Aufwand, den die Erfüllung der titulierten Ansprüche erfordert (vgl. GSZ BGHZ 128, 85; , GRUR 2000, 1111 = WRP 2000, 545 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage; , zitiert nach Juris).

Streitwert: 13.098 €

Fundstelle(n):
GAAAB-96750

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein