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BGH Beschluss v. - I ZB 42/98

Gesetze: MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

a) Ist ein Verfahrensbeteiligter in der mündlichen Verhandlung über die Rechtsbeschwerde in Markenangelegenheiten nicht (ordnungsgemäß) vertreten, sind keine Säumnisfolgen vorgesehen, sondern es ist in der Sache zu entscheiden.

b) Dem Zeichen "marktfrisch" fehlt für Lebensmittel als beschreibende Sachaussage die (konkrete) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Fundstelle(n):
XAAAB-96646

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