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BGH Beschluss v. - I ZB 35/98

Gesetze: MarkenG § 3 Abs. 1; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrichtung verstanden wird (hier: "SWISS ARMY"), kann abstrakt markenfähig sein.

Zur Frage, ob der Eintragung des Wortzeichens "SWISS ARMY" für "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs" absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Fundstelle(n):
MAAAB-96615

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