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BGH Beschluss v. - I ZB 27/98

Gesetze: MMA Art. 5 Abs. 1; PVÜ Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2; MarkenRL Art. 2; MarkenRL Art. 3; MarkenG § 3 Abs. 1; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

a) Bei der dreidimensionalen Marke ist es - wie bei jeder anderen Markenform - für die Frage der Unterscheidungskraft allein maßgebend, daß der angesprochene Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis erblickt; dabei müssen die durch die technische Funktion bestimmten Gestaltungselemente außer Betracht bleiben.

b) Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuseträgers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZAAAB-96586

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