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BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 46/00

Gesetze: BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 45 Abs. 1

Leitsatz

Allein die strafgerichtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Rechtsbeugung, die er als Justizangehöriger der DDR begangen hatte, führt nicht zwingend zum Widerruf seiner Zulassung. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StGB ist nicht anwendbar, wenn er nicht nach dem Tatzeitrecht der DDR bestraft worden ist, sondern nach dem konkret milderen Verbrechenstatbestand des § 339 StGB.

Fundstelle(n):
VAAAB-96103

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