Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAO § 43 b; BRAO § 59 a; BRAO § 223; BRAO § 223 Abs. 3; BORA §§ 6 ff; BORA § 6 Abs. 1; BORA § 9; BORA § 9 Abs. 3 a.F.
Instanzenzug:
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein in M. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt mit zwei weiteren Rechtsanwälten sowie einem Steuerberater eine Kanzlei in M. . Er ist weiterhin als Attorney and Counselor at Law im Bundesstaat New York (USA) zugelassen und unterhält dort ebenfalls eine Kanzlei. Im Kopf seiner in der Kanzlei in M. verwendeten Briefbögen firmiert er mit der Kurzbezeichnung "K. Associates". Unterhalb der Kurzbezeichnung, am rechten Seitenrand des Briefbogens, sind weiterhin unter der Überschrift "M. " der Name des Antragstellers sowie die Namen der drei übrigen Kanzleimitglieder nebst Berufsbezeichnungen und der Kanzleianschrift in M. aufgeführt. Darunter findet sich unter der Rubrik "New York" nochmals der Name des Antragstellers mit den Berufsbezeichnungen "Rechtsanwalt" und "Attorney and Counselor at Law" sowie der Angabe seiner Kanzleianschrift in New York.
Mit Schreiben vom hat der Vorstand der Antragsgegnerin dem Antragsteller den "belehrenden Hinweis" erteilt, daß er die Verwendung des Zusatzes "Associates" in der Kurzbezeichnung als unzulässig ansehe. Der Begriff "Associates" sei kein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisender Zusatz, jedenfalls nicht im deutschen Sprachgebrauch. Der Antragsteller habe selbst darauf hingewiesen, daß die deutsche Übersetzung dieses Begriffs einerseits "Gesellschafter" andererseits aber auch "Mitarbeiter" bedeuten könne. Das Schreiben schließt mit einer Rechtsmittelbelehrung, in der der Antragsteller auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 BRAO hingewiesen wird.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf das (NJW 1996, 2308) ausgeführt, daß die Kurzbezeichnung gegen das Verbot der irreführenden Werbung in § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA verstoße. Es werde der Eindruck erweckt, daß auch die zwei weiteren im Briefbogen aufgeführten Rechtsanwälte und der dort benannte Steuerberater Mitglieder einer internationalen Sozietät oder eines internationalen körperschaftlichen Zusammenschlusses auf anderer rechtlicher Grundlage seien. Tatsächlich sei aber bislang allein der Antragsteller international tätig, da nur er allein die Kanzlei in New York unterhalte. Im Ergebnis nehme der Antragsteller durch die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für seine inländische Kanzlei in ihrer Gesamtheit eine internationale Bedeutung durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen der inländischen Rechtsanwälte mit ausländischen Rechtsanwälten in Anspruch, die der Wirklichkeit nicht entspreche. Hierdurch werde im Verkehr die nicht unerhebliche Fehlvorstellung erzeugt, im Falle einer Mandatserteilung seien zur Erledigung einer Angelegenheit mehrere zu einer Sozietät verbundene amerikanische und deutsche Rechtsanwälte verpflichtet, die gleichzeitig auch einer internationalen Kanzlei mit Sitz in New York angehörten.
Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Der Antragsteller war auch zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom ging über eine bloße Belehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) hinaus. Es handelte sich bei dem angefochtenen Schreiben - wie auch die angefügte Rechtsmittelbelehrung deutlich macht - um eine hoheitliche Maßnahme, die geeignet war, den Antragsteller in seinen Rechten einzuschränken (vgl. Senatsbeschluß vom - AnwZ(B) 67/01, NJW 2003, 346 m.w.N.).
III.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den durch den Inhalt des belehrenden Hinweises vorgegebenen Verfahrensgegenstand noch eingehalten hat. Jedenfalls verstößt die vom Antragsteller verwendete Kurzbezeichnung nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA.
a) Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung hat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
b) Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die im Briefbogen des Antragstellers verwendete Kurzbezeichnung irreführend, weil durch sie im Rechtsverkehr der unzutreffende Eindruck erweckt werde, daß alle Sozietätsmitglieder gleichzeitig einer internationalen Sozietät oder einem sonstigen internationalen Zusammenschluss, namentlich mit Sitz in New York, angehörten. Dieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Der in der Kurzbezeichnung verwendete englische Begriff "associate" hat in deutscher Übersetzung in erster Linie die Bedeutung Gesellschafter, Partner, Sozius (vgl. Romain/Bader/Byrd, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache 5. Aufl. Teil I). Er entspricht daher im wesentlichen dem bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne des § 59 a BRAO allgemein üblichen und mit Blick auf § 43 b BRAO und § 6 BORA nicht zu beanstandenden Zusatz "und Partner" (vgl. § 11 PartGG) oder "und Kollegen".
bb) Die hier gegebene Besonderheit liegt lediglich darin, daß der Zusatz nicht in deutscher, sondern englischer Sprache gehalten ist. Dieser Umstand ist jedoch - auch bei Berücksichtigung der Gestaltung des Briefbogens im übrigen - nicht geeignet, die vom Anwaltsgerichtshof befürchtete Irreführung beim rechtsuchenden Publikum zu begründen.
Dem durchschnittlichen Betrachter des vom Antragsteller verwendeten Briefbogens erschließt sich ohne weiteres, daß von den aufgeführten Personen lediglich der Antragsteller in New York als Rechtsanwalt zugelassen ist und dort einen Kanzleisitz unterhält. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem im (NJW 1996, 2308) entschiedenen. Dort hatten die beklagten Rechtsanwälte auf ihrem Briefbogen, auf dem neben den Namen der sechs Rechtsanwälte, die die inländische Kanzlei bildeten, die Namen zahlreicher weiterer Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Ausland aufgeführt waren, die Bezeichnung "Internationale Sozietät von Rechtsanwälten und Attorneys-at-Law" verwendet, obwohl nur einer der inländischen Rechtsanwälte einer Sozietät mit den benannten ausländischen Rechtsberatern angehörte. So verhält es sich hier indes nicht. Weder werden - neben dem Antragsteller - auf dem verwendeten Briefbogen weitere Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Ausland benannt mit der Folge, daß der Eindruck einer länderübergreifenden "internationalen Sozietät" entstehen könnte, noch ist aufgrund der vorgenommenen klaren Trennung zwischen den Kanzleisitzen M. und New York zu befürchten, beim rechtsuchenden Publikum könnte die Fehlvorstellung erweckt werden, daß sämtliche Kanzleimitglieder gleichzeitig auch einer Kanzlei mit Sitz in New York angehörten. Zudem suggeriert - anders als in dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 1996 entschiedenen Fall - die hier verwendete Kurzbezeichnung nicht schon für sich gesehen das Vorliegen einer aus deutschen und weiteren ausländischen Rechtsanwälten gebildeten "internationalen Sozietät".
Zwar mag durch die Verwendung des Zusatzes "Associates" im Rechtsverkehr die Vorstellung einer gewissen Internationalität erweckt werden. Dies begündet jedoch hier nicht die Gefahr einer Irreführung. Zum einen ist ein internationaler Bezug der Kanzlei des Antragstellers bereits dadurch hergestellt, daß mit ihm jedenfalls ein Kanzleimitglied gleichzeitig auch im Ausland als Rechtsanwalt zugelassen ist und dort eine Kanzlei unterhält. Zum anderen hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, daß der Tätigkeitsschwerpunkt aller Kanzleisozien im internationalen Steuer-, Gesellschafts- und Wirtschaftrecht liegt.
2. Die im Briefkopf des Antragstellers verwendete Kurzbezeichnung verstößt schließlich auch nicht gegen § 9 BORA. Bereits § 9 Abs. 3 BORA a.F. erklärte einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz zur Kurzbezeichnung ausdrücklich für zulässig. Dies gilt erst recht für die am in Kraft getretene (vgl. BRAK-Mitt. 2004, 177) Neufassung dieser Bestimmung, in der die früheren Absätze 2 und 3 und damit die dort enthaltenen Einschränkungen ersatzlos entfallen sind.
Fundstelle(n):
QAAAB-96054
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein