Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 91 a; FGG § 13 a; BRAO § 224 a Abs. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Gründe
Der Antragsteller wurde im Juli 1991 zur Rechtsanwaltschaft und am als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht D. zugelassen.
Mit Bescheid vom widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts D. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens sind die Befugnisse nach § 224 a Abs. 1 BRAO auf die Antragsgegnerin übertragen worden. Diese hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist seit dem bestandskräftig. Daraufhin hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen.
Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn nicht die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.
Fundstelle(n):
MAAAB-96051
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein