Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4; BRAO § 43; BRAO § 43 a Abs. 3; BRAO § 113 Abs. 1; BRAO § 139 Abs. 3 Nr. 1; BRAO § 146 Abs. 3; StGB § 266
Instanzenzug: AGH Stuttgart AGH 52/04 (III) vom
Gründe
Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer S. vom wegen Verletzung seiner Berufspflicht nach §§ 43, 43 a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 266 StGB die Maßnahme des Ausschlusses aus der Anwaltschaft verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der III. Senat des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg durch Urteil vom verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts.
Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zugleich auf Rechtsmittel gegen eine Widerrufsverfügung verzichtet. Mit Bescheid vom , rechtskräftig seit dem , ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden.
Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsverfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Senats kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom - AnwSt(R) 1/02; vom - AnwSt(B) 2/92).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3 BRAO).
Fundstelle(n):
RAAAB-95877
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein