Nur wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, von dem ein Steuerabzug
vorgenommen worden ist, kommt eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 EStG in Betracht.
Ist ein Steuerpflichtiger schon seit Jahren steuerlich beraten, kommt ein nicht schuldhaftes Versäumen der Zwei-Jahres-Frist
nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG schon deshalb nicht in Betracht, weil ein etwaiges Unterlassen der steuerlicher Berater
dem Steuerpflichtigen zuzurechnen wäre.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1386 Nr. 22 ZAAAB-95776
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