Hinzurechnung von Zinsen für DDR-Altkredite als Dauerschuldentgelte
Leitsatz
Für die Beurteilung der Altkreditschulden einer VEB-Nachfolge-GmbH als Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG gelten die
allgemeinen Grundsätze. Dabei ist der durch die Besonderheiten der planwirtschaftlichen Kreditvergabe geprägte Entstehungsgrund
der Schulden ohne Bedeutung.
Die Behandlung als sog. Stillhalteschulden setzt voraus, dass die vom Schuldner betriebene Tilgung der Schuld allein wegen
eines gesetzlichen, behördlichen oder eines ähnlichen Eingreifens nicht möglich war. Die möglicherweise bestehenden Besonderheiten
bei der Privatisierung der ostdeutschen Wirtschaft sind nicht geeignet, eine derartige Zwangslage zu begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1273 Nr. 16 PAAAB-95775
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