Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück bei schwebend unwirksamem Grundstückskaufvertrag
Einbringung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück durch Sacheinlage in eine GbR und späterer Auflösung der GbR
Leitsatz
1. Ist ein Kaufvertrag über ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück schwebend unwirksam, weil wegen der von den Alteigentümern
in Bezug auf das Grundstück nach dem Vermögensgesetz geltend gemachten Rückübertragungsansprüche das Verfahren über die Erteilung
der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ausgesetzt worden ist, so kann trotz der ungesicherten
Rechtsposition das wirtschaftliche Eigentum auf den Käufer übergehen (Abschluss an Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil
vom 5 K 1632/97, EFG 1999, 267); das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien trotz fehlender Grundstücksverkehrsgenehmigung
so an ihre Vereinbarung gebunden sind, dass sich kein Vertragsteil einseitig von dem Rechtsgeschäft lösen kann und dass der
Herausgabeanspruch des Veräußerers trotz der schwebenden Unwirksamkeit des notariell beurkundeten Kaufvertrages keine wirtschaftliche
Bedeutung mehr hat.
2. Verpflichtet sich der Käufer in diesem Fall als wirtschaftlicher Eigentümer zu einer Sacheinlage des Grundstücks in eine
neu gegründete GbR, so kann diese Sacheinlage grundsätzlich auf drei verschiedene Arten erfolgen, nämlich durch Einbringung
zu Eigentum der Gesellschaft (quoad dominium), durch Einbringung dem Werte nach (quoad sortem) und schließlich durch Einbringung
zur Nutzung (quoad usum). Sowohl bei der Einbringung quoad dominium als auch bei der Einbringung quoad sortem geht wirtschaftliches
Eigentum auf die GbR über, nicht aber bei der Einbringung quoad usum (Ausführungen zu den Sacheinlagearten).
3. Ist nach wie vor ein Dritter zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks und scheidet nunmehr der GbR-Gesellschafter aus,
der das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück im Wege einer Sacheinlage „quoad sortem” in eine zweigliedrige GbR eingebracht
hat, so kann das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück ohne eine entsprechende wirksame zivilrechtliche Vereinbarung
zwischen den Gesellschaftern nicht durch Anwachsung auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen. Das gilt auch dann, wenn
der verbleibende Gesellschafter in der Folgezeit die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt, den zivilrechtlichen
Eigentümer aber nicht von der Einwirkung auf das Grundstück ausschließen kann.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1475 Nr. 19 RAAAB-95757
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