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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 2474/02 EFG 2006 S. 1506 Nr. 19

Gesetze: GVEntSchV § 1 GVEntSchV § 5 S. 1 GVEntSchV § 5 S. 2 EStG 1999§ 3c EStG 1999§ 3 Nr. 13 S. 1 EStG 1999§ 3 Nr. 12 EStG 1999§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG 1999§ 9 Abs. 1 S. 1 GvKostG 2001 § 9

Entfernungspauschale für Fahrten eines Gerichtsvollziehers zwischen Wohnung und Amtsgericht

Abgeltung der Ausgaben des Gerichtsvollziehers für Drucker und Computer durch Bürokostenentschädigung

Leitsatz

1. Muss ein Gerichtsvollzieher, der ein Geschäftszimmer in seiner Wohnung unterhält, nach der für ihn geltenden Dienstvorschrift täglich das Amtsgericht aufsuchen, bei dem er beschäftigt ist, um u.a. seine Vollstreckungsaufträge und sonstige Post abzuholen, so ist das Amtsgericht eine „Arbeitsstätte” im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Wird die Entfernungspauschale für Fahrten von der Wohnung zum Amtsgericht geltend gemacht, ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend.

2. Da die Fahrten des Gerichtsvollziehers von der Wohnung zum Amtsgericht weder durch die vom Arbeitgeber gezahlte pauschale Bürokostenerstattung noch durch das „Wegegeld” mit abgedeckt werden, ist ein Steuerabzug der Entfernungspauschale nicht durch § 3c EStG ausgeschlossen.

3. Die Ausgaben eines Gerichtsvollziehers für Drucker und Computer in seinem Geschäftszimmer sind auch dann durch die nach der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher gezahlte pauschale Aufwandsentschädigung abgegolten und können deswegen nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Gerichtsvollzieher eine Bürokraft beschäftigt und diese die Geräte nutzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vollzieher nicht nachweist, dass seine tatsächlichen Bürokosten der Höhe nach die pauschale Aufwandsentschädigung übersteigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1506 Nr. 19
TAAAB-95752

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