Verlustzuweisung der Genossenschaft zu Lasten des Geschäftsguthabens mindert Eigenheimzulage
Leitsatz
Bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen sind Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage nicht die Anschaffungskosten
des Genossenschaftsanteils, sondern die geleistete Einlage.
Der Begriff der geleisteten Einlage in § 17 Satz 3 EigZulG nimmt Bezug auf den Stand des Geschäftsguthabens des Genossen
zum 31.12. des jeweiligen Jahres des Förderzeitraumes.
Zur Bemessungsgrundlage i.S.d. § 17 Satz 3 EigZulG gehören nicht nur sämtliche Geldeinzahlungen des Genossen auf seinen Geschäftsanteil,
sondern auch Gewinngutschriften wie Verluste, die vom Geschäftsguthaben abgeschrieben werden.
Ein zugewiesener Verlustanteil, den die Genossenschaft vom Geschäftsguthaben des Genossen abbucht, mindert daher die Bemessungsgrundlage
zur Berechnung des Fördergrundbetrags.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 354 Nr. 6 EFG 2006 S. 1317 Nr. 17 VAAAB-95734
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