Bemessungsgrundlage für Gebäude-AfA bei Betriebsaufgabe
Leitsatz
Sind bei Überführung von Gebäuden in das Privatvermögen die stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden, sind für die
Bemessung der AfA die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten maßgebend.
Die mit der Betriebsaufgabe verbundene Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen und die Überführung in das Privatvermögen
als anschaffungsähnlicher Vorgang kann wegen fehlender steuerlicher Erfassung der stillen Reserven einer Anschaffung i. S.
v. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gesetzesfassung 1986) nicht gleichgestellt werden. Die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
sind dann Bemessungsgrundlage für die AfA.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-95731
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