Keine Bankenhaftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG bei Unbedenklichkeitsbescheinigung
Leitsatz
Eine Bank haftet nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG u. a. in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer, soweit sie
in ihrem Gewahrsam befindliches Vermögen eines Erblassers vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung
der Steuer einem außerhalb des Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellt.
Erteilt das Finanzamt der Bank eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, wonach (erbschaftsteuerlich) keine Bedenken bestehen,
die im Gewahrsam der Bank befindlichen Vermögenswerte des Erblassers in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG
zu verbringen, kommt ein Schuldvorwurf gegenüber der Bank nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1343 Nr. 21 EFG 2006 S. 1265 Nr. 16 GAAAB-95726
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