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BFH 01.06.2006 IV B 200/04, StuB 17/2006 S. 684

Besondere Sachkunde zur Beurteilung einer künstlerischen Tätigkeit

Die Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit erfordert im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere Sachkunde. Holt das Gericht in solchen Fällen kein Sachverständigengutachten ein, muss dies für die Verfahrensbeteiligten erkennbar sein. Die besondere Sachkunde des Gerichts muss sodann in den Urteilsgründen auch nachprüfbar dargelegt werden. Soweit sich dem Urteil vom – IV R 105/85 (BStBl II S. 376) etwas anderes entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht fest (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise: Hat das Gericht kein Sachverständigengutachten eingeholt und dies den Beteiligten auch dargelegt, so kann die Nichteinholung eines Gutachtens nur dann als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn die Einholung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt ...