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Ermäßigung des IHK-Grundbeitrags für Freiberufler
Ist eine Steuerberatungsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, ergibt sich daraus ihre Zugehörigkeit zur IHK (§ 3 Abs. 2 IHKG) und die Heranziehung zu Beiträgen und Umlagen. Um die aufgrund der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur berufsständischen Einrichtung (Steuerberaterkammer) bestehende Doppelbelastung zu mindern, sieht § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG insoweit eine Privilegierung der Freiberufler vor, als für sie nur ein geringerer Teil der gesetzlich bestimmten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Diese Privilegierung greift aber nur dann, wenn die Satzung der IHK einen nach dem erzielten Gewerbeertrag/Gewinn gestaffelten Grundbeitrag vorsieht. Die IHK ist jedoch weder verpflichtet, die Staffelung vom Gewerbeertrag abhängig zu machen, noch muss sie überhaupt den Grundbeitrag staffeln. Etwas anderes gi...