Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 341 Abs. 1; StPO § 346 Abs. 1; StPO § 346 Abs. 2
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:
Das Schwurgericht Neubrandenburg hat die Angeklagte mit Urteil vom vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger nicht fristgerecht "Berufung" eingelegt. Das Rechtsmittel ging erst am und damit nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht ein. Demzufolge verwarf das Schwurgericht die Revision durch Beschluss vom gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Dieser Beschluss wurde dem Nebenkläger am zugestellt. Mit Schreiben vom [], beim Landgericht eingegangen am , legte der Nebenkläger "Widerspruch gegen den Beschluss" ein und führte aus, dass ihn an der verspäteten Revisionseinlegung kein Verschulden treffe.
Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO, da sich der [Nebenkläger] nicht gegen die zutreffende Annahme des Landgerichts wendet, die Einlegung des Rechtsmittels sei nicht fristgerecht eingegangen, sondern um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. Der Antrag ist fristgerecht gestellt, da der Nebenkläger erst durch den Beschluss des Landgerichts von der von ihm versäumten Frist zur Einlegung der Revision erfahren hat.
Der Antragsteller hat jedoch nicht dargetan, dass ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Nach dessen Vortrag hat ihn sein Vertreter abredewidrig nicht im Anschluss an die Urteilsverkündung entsprechend über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Danach sei dieser urlaubsbedingt abwesend gewesen. Nach diesem Vortrag lag der Umstand der Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels im Verschulden des Nebenklägervertreters. Das Verschulden seines Vertreters muss sich der Nebenkläger jedoch zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (Senat, Beschluss vom - 4 StR 263/02; Beschluss vom - 4 StR 360/02; BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).
Dem stimmt der Senat zu. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Nebenkläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in dem Hauptverhandlungstermin vom selbst anwesend war und die Verfahrensbeteiligten nach Verkündung des Urteils über das Rechtsmittel der Revision informiert worden waren (Bd. III Bl. 306, 309 d.A.).
Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt, hat der Nebenkläger die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO entspr.; vgl. ).
Fundstelle(n):
GAAAB-95645
1Nachschlagewerk: nein