OFD Magdeburg - S 2144 - 35 - St 211

Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG;
Berücksichtigung einer vor dem entstandenen Unterentnahme

(BStBl 2006 II S. 504)

Bezug: BStBl 2006 I 416)

Anwendung der Regelungen des o. g. BMF-Schreibens bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr:

Nach dem o. g. BMF-Schreiben sind die Grundsätze des begrenzt auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 anzuwenden. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung sind Unterentnahmen aus vor dem endenden Wirtschaftsjahren in 1999 und 2000 zu berücksichtigen.

Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 nach § 4a EStG zeitanteilig auf 2000 und 2001 aufzuteilen. Hierzu wurde gefragt, wie Unterentnahmen aus vor dem endenden Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu berücksichtigen sind.

Dazu vertritt die OFD Magdeburg aus nachstehenden Gründen folgende Rechtsauffassung:

Für 2000 ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 in der Weise zu ermitteln, dass Unterentnahmen aus vor dem endenden Wirtschaftsjahren einzubeziehen sind. Für 2001 ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 ohne Unterentnahmen aus vor dem endenden Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen.

Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des BMF-Schreibens. Mit dem StÄndG 2001 wurde in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG die Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus vor dem endenden Wirtschaftsjahren gesetzlich festgeschrieben. Eine Anwendung bereits für 1999 und 2000 hat der BFH abgelehnt. Der BFH begründet seine Entscheidung u. a. damit, dass dann eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung vorläge (vgl. II 4. c) des o. g. Urteils X R 47/03 vom ). Im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG ist es dagegen grundsätzlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber während eines Veranlagungszeitraums eine belastende Bestimmung in Kraft setzt und zugleich bestimmt, dass sie mit Wirkung zu Beginn jenes Veranlagungszeitraums gelten soll („unechte” Rückwirkung; „tatbestandliche Rückanknüpfung”). In der letztgenannten Situation darf das steuerbegründende oder -erhöhende Gesetz regelmäßig auch diejenigen Sachverhalte erfassen, die auf einer vor ihrem In-Kraft-Treten getätigten Disposition des Bürgers beruhen (vgl. BFH-Beschlüsse vom , BStBl 2003 II, S. 257, und vom , BStBl 2004 II S. 284). Für den Veranlagungszeitraum 2001 liegt eine solche unechte Rückwirkung vor. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 wird somit in den Bescheiden 2000 und 2001 in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt; ein Ansatz in gleicher Höhe ist aber auch nicht obligatorisch (vgl. BStBl 1991 II, S. 356).

OFD Magdeburg v. - S 2144 - 35 - St 211

Fundstelle(n):
CAAAB-95548