Umsatzsteuer;
Steuersatz für Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern,
Konsequenzen aus dem
Mit entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn sie der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient. Bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio ist dies regelmäßig nicht der Fall; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden.
Gegen das wurde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1563/05 Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde wird die Frage der Veröffentlichung des BFH-Urteils zurückgestellt.
Das BFH-Urteil ist über den Einzelfall hinaus derzeit nicht anwendbar.
Es gilt weiterhin die bisherige Rechtslage gemäß Abschnitt 171 Abs. 3 UStR 2005.
Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 7243 - 12 - StO 184
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
IAAAB-95546